Artikel 38 des deutschen Grundgesetzes regelt das passive Wahlrecht, also das Recht, sich zur Wahl aufstellen zu lassen, für Wahlen zum Deutschen Bundestag.
Gemäß Artikel 38 steht jedem deutschen Staatsbürger, der das aktive Wahlrecht besitzt (also wahlberechtigt ist), das passive Wahlrecht zu. Das bedeutet, dass jeder, der das passive Wahlrecht besitzt, sich zur Wahl aufstellen lassen kann. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass Bürgerinnen und Bürger aktiv an der Gestaltung der politischen Landschaft teilnehmen können, indem sie sich zur Wahl stellen und für ein politisches Amt kandidieren.
Allerdings stellt Artikel 38 auch gewisse Bedingungen für das passive Wahlrecht auf. Ein Kandidat muss das aktive Wahlrecht besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem dürfen bestimmte Berufsgruppen, wie Richterinnen und Richter oder Soldaten, nicht Mitglied des Bundestages sein, um die Gewaltenteilung sicherzustellen.
Artikel 38 stellt somit sicher, dass die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Prinzip der freien und gleichen Wahl beruht und dass jeder Wahlberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich zur Wahl aufstellen zu lassen.
Ne Demek sitesindeki bilgiler kullanıcılar vasıtasıyla veya otomatik oluşturulmuştur. Buradaki bilgilerin doğru olduğu garanti edilmez. Düzeltilmesi gereken bilgi olduğunu düşünüyorsanız bizimle iletişime geçiniz. Her türlü görüş, destek ve önerileriniz için iletisim@nedemek.page